a) Aus den Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung formelle Mängel enthält (fehlende Beteiligung der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer und unzureichende Begründung). Dazu kommt, dass der Sachverhalt in entscheidrelevanten Punkten nicht oder nur ungenügend abgeklärt ist. Diese Mängel lassen sich nicht einfach beheben. Es müssen alle Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer ausfindig gemacht und am Verfahren beteiligt und angehört werden. Auch ist nachvollziehbar zu begründen, weshalb ein Rückbau des Parkplatzes unverhältnismässig wäre. Zudem bedarf es in einzelnen Punkten weiterer Sachverhaltsabklärungen.