Anzumerken ist an dieser Stelle, dass ein blosses Benützungsverbot in der Regel nicht genügt, da ein solches auf Dauer meist nur mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand kontrollierbar und durchsetzbar ist.13 Das Gesagte gilt besonders bei der illegalen Nutzung von Parkplatzflächen, wie das hier der Fall ist.14 Nicht näher begründet ist in der angefochtenen Verfügung ausserdem, weshalb die Schleifung, d.h. der Rückbau des Parkplatzes, unverhältnismässig erscheint. Und 11 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 201) 12 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 12 13 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 10