Der Sachverhalt ist in diesen Punkten nicht oder nur ungenügend abgeklärt. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht gesagt werden, ob die angefochtene Wiederherstellungsverfügung, die bloss ein Benützungsverbot enthält (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs), eine geeignete Wiederherstellungsmassnahme darstellt. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass ein blosses Benützungsverbot in der Regel nicht genügt, da ein solches auf Dauer meist nur mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand kontrollierbar und durchsetzbar ist.13