Am vorinstanzlichen Verfahren wurden aber nicht alle Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer beteiligt. Es war ihnen nicht möglich, sich zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu äussern. Weil die Wiederherstellungsverfügung nicht an alle Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer adressiert wurde, liesse sich die Wiederherstellungsverfügung zudem nur schwer durchsetzen.12 Die fehlende Beteiligung der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer am vorinstanzlichen Verfahren stellt einen Verfahrensmangel dar.