Parkplatz befindet sich auf dem Boden des Grundstücks Gbbl. Nr. E.________. Daran wurde Stockwerkeigentum begründet. Oberirdische Aussenparkplätze gehören gezwungenermassen zu den gemeinschaftlichen Teilen des Stockwerkeigentums (Art. 712b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB11). Der fragliche Parkplatz kann demzufolge den einzelnen Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern nicht zu Sonderrecht zugeschieden werden; er steht vielmehr im Miteigentum aller Stockwerkeigentümer. Am vorinstanzlichen Verfahren wurden aber nicht alle Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer beteiligt.