a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Eigentums- und Nutzungssituation am Parkplatz auf dem Grundstück Gbbl. Nr. E.________ sei unklar. Das Grundstück stehe im Stockwerkeigentum und sei in fünf Einheiten aufgeteilt. Damit die verfügte Wiederherstellungsmassnahme vollzogen werden könne, hätte die angefochtene Wiederherstellungsverfügung den Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern eröffnet werden müssen. Unklar sei auch, weshalb der Rückbau des Parkplatzes unverhältnismässig sei und die erwähnten Massnahmen, namentlich das Anbringen von Blumentöpfen, nicht als Wiederherstellungsmassnahme ins Dispostiv aufgenommen