Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland anstelle der Gemeinde Gals eine Wiederherstellungsverfügung im Sinn von Art. 46 Abs. 2 BauG. Das ist nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführenden haben das gestützt auf Art. 48 Abs. 1 BauG ausdrücklich verlangt. Zudem hat die Gemeinde in ihrem Schreiben vom 23. Juni 2017 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen verzichte. 6. Benützungsverbot