b) Mit dem Entscheid vom 1. Dezember 2016 wies die BVE die Sache an die Gemeinde Gals zurück, damit diese das Wiederherstellungsverfahren weiterführt, d.h. Massnahmen zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands näher prüft und verfügt. Das Wiederherstellungsverfahren war damit nicht abgeschlossen; es hätte durch die Gemeinde Gals fortgesetzt und mit einer Verfügung förmlich abgeschlossen werden müssen. Dass die Beschwerdegegnerin die Parkfläche des Parkplatzes offenbar zeitweise mit Blumentöpfen absperrte, ändert daran nichts. Das befreite die Gemeinde nicht davon, das Wiederherstellungsverfahren mit einer Verfügung abzuschliessen. Vorliegend erliess die