45 Abs. 2 Bst. b BauG). Der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter kommt im Rahmen der Baupolizei lediglich eine Aufsichtsfunktion zu (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BewD). Ihre oder seine Zuständigkeit, eine 10 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) RA Nr. 120/2017/54 8 baupolizeiliche Wiederherstellungsverfügung zu erlassen, ist zu bejahen, wenn die Gemeinde untätig bleibt (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BewD).