In dieser Sprache ergeht auch der Entscheid. Dem Anliegen der Beschwerdegegnerin, wonach ihr die Schriften in französischer Sprache zuzustellen sind, kann nicht entsprochen werden. Selbstverständlich steht es der Beschwerdeführerin frei, sich im Beschwerdeverfahren in französischer Sprache auszudrücken. 5. Baupolizei; Zuständigkeit