b) Nach Art. 34 Abs. 1 VRPG instruieren Gemeindebehörden und die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter in der für ihren Verwaltungskries geltenden Amtssprache. Die übrigen Behörden instruieren in der Sprache des von der Sache her betroffenen Verwaltungskreises (Art. 34 Abs. 2 VRPG). Die Gemeinde Gals liegt im Verwaltungskreis Seeland. In diesem Verwaltungskreis ist Deutsch die Amtssprache (Art. 6 Abs. 2 Bst. c KV10). Vorliegend ist somit Deutsch die Sprache des Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahrens. In dieser Sprache ergeht auch der Entscheid.