b) Dass die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme zur Beschwerde verspätet einreichte, hat hier keine rechtlichen Konsequenzen. Die Beschwerdegegnerin ist Verfügungsadressatin und damit zwingend als Partei am Verfahren beteiligt. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 VRPG stellt die BVE den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es steht ihr zu, Parteieingaben zu berücksichtigen, die verspätet eingereicht worden sind. Davon ausgenommen sind allerdings verspätet vorgebrachten Rügen.9 Die BVE hat auch die Möglichkeit, eine verspätete Parteieingabe als Stellungnahme im Sinn einer Auskunft einer Partei oder Dritter zu behandeln (Art. 19 Abs. 1 Bst. c VRPG). Es besteht somit kein