6b Abs. 1 RStG7).8 Soweit sich die Beschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Teil der Verfügung vom 31. August 2017 richtet (vgl. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), kann darauf nicht eingetreten werde. Da die Beschwerde keine aufsichtsrechtlichen Rügen enthält, besteht kein Grund, die Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde, d.h. dem Regierungsrat, zur Prüfung weiterzuleiten. 3. Verspätete Stellungnahme der Beschwerdegegnerin a) Die Beschwerdeführenden stellen mit Schreiben vom 16. November 2017 den Antrag, die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2017 sei aus den Akten zu weisen, da diese zu spät eingereicht worden sei.