b) Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs enthält eine Wiederherstellungsverfügung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauG. Das ist hier Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs weist hingegen eine aufsichtsrechtliche Komponente auf (vgl. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BewD5). Rügen gegen aufsichtsrechtliche Entscheide der Regierungsstatthalterinnen oder der Regierungsstatthalter werden vom Regierungsrat bzw. der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und nicht von der BVE behandelt (Art. 101 Abs. 1 VRPG6 in Verbindung mit Art. 6b Abs. 1 RStG7).8