a) Das Regierungsstatthalteramt Seeland hat die Anzeige vom 6. Juni 2017 sowohl als baupolizeiliche wie auch als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen. In Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 31. August 2017 ordnete das Regierungsstatthalteramt Seeland anstelle der Baupolizeibehörde von Gals ein Benützungsverbot an. Weitergehend gab es der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Folge (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)