Um dies zu klären, hätte das Regierungsstatthalteramt nachfragen müssen, in welcher Form sich der Beschwerdeführer 1 am vorinstanzlichen Verfahren beteiligen will. Es ist damit fraglich, ob der Beschwerdeführer 1 beschwerdeberechtigt ist. Da hier jedoch auf die Beschwerde aufgrund der Legitimation der Beschwerdeführerin 2 ohnehin einzutreten ist, wird die Legitimation des Beschwerdeführers 1 nicht abschliessend geprüft. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Streitgegenstand