b) Die Beschwerdeführerin 2 ist Gesamteigentümerin des Nachbargrundstücks Gals Gbbl. Nr. G.________; sie war am vorinstanzlichen Verfahren als Anzeigerin beteiligt. Sie erhebt formelle Rügen und erachtet ein blosses Benützungsverbots als unzureichend zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Damit ist die Beschwerdeführerin 2 durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 wird vom Regierungsstatthalteramt bestritten.