292 StGB im Unterlassungsfall sowie unter Androhung der Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der aktuellen Eigentümerschaft. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Gals, evtl. zu Lasten des Kantons Bern." Sie machen in der Hauptsache formelle Mängel geltend. Zudem kritisieren sie, alleine das Benützungsverbot sei eine ungeeignete Massnahme, um die rechtswidrige Nutzung des RA Nr. 120/2017/54 4