(RA Nr. 110/2016/136) sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventuell an die Baupolizeibehörde der Gemeinde Gals, zurückzuweisen. 2. Eventualiter: Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 31. August 2017 betreffend Entscheid der BVE vom 1. Dezember 2016 – Parzelle Gals Gbbl. Nr. E.________ (RA Nr. 110/2016/136) seien aufzuheben und es sei an die Andresse der heutigen Eigentümerschaft sowie an alle aktuellen Benutzer/Störer der Parzelle Gals Nr. E.________, evtl. beschränkt auf die Parzelle Gals Gbbl. Nr. E.________-4, als auch an Frau D.