1 Vgl. Beilage Nr. 10 zur Beschwerde vom 2. Oktober 2017 RA Nr. 120/2017/54 3 Wiederherstellungsmassnahmen. Mit Verfügung vom 31. August 2017 ordnete die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Folgendes an: 1. "Der Aussenparkplatz auf der Parzelle Gals Gbbl. Nr. E.________ (entlang F.________weg) darf nicht als Abstellplatz für Motorfahrzeuge benützt werden. 2. Sofern weitergehend wird der Anzeige keine Folge gegeben. 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. (…)"