3. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 gelangten die Beschwerdeführenden mit aufsichtsrechtlicher Anzeige an das Regierungsstatthalteramt Seeland. Sie beantragten, der Gemeinde sei eine Frist zu setzen, damit diese die erforderlichen Wiederherstellungsmassnahmen gemäss dem Entscheid der BVE vom 1. Dezember 2016 prüft und verfügt. Falls die Gemeinde untätig bleibe, solle das Regierungsstatthalteramt die Wiederherstellungsmassnahmen selber verfügen. Das Regierungsstatthalteramt forderte in der Folge die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin auf, zur Anzeige Stellung zu nehmen.