c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'400.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung der Gemeinde Saxeten vom 26. Juli 2017 werden aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: