Die Gemeinde liess sich dazu ebenfalls nicht vernehmen. An der im Beschwerdeverfahren vorgeschlagenen Wiederherstellungsanordnung wird festgehalten. Der Beschwerdegegner wird daher zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angewiesen, das Haus auf der Parzelle Saxeten Grundbuchblatt Nr. C.________ (BR D.________) bis 30. Juni 2018 vollständig abzubrechen (inklusive Fundament/Unterbau) und das Gelände entsprechend der angrenzenden Umgebung (Geländeverlauf, Bodenaufbau und Bodenqualität) zu rekultivieren. Mit der angesetzten Frist bis 30. Juni 2018 verbleibt dem Beschwerdegegner genügend Zeit, diese Wiederherstellungsanordnung umzusetzen.