Die Verfahrensbeteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zu der vom Rechtsamt der BVE im Falle der Gutheissung vorgeschlagenen Wiederherstellungsanordnung Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erachtet diese Anordnung als richtig. Der Beschwerdegegner hält mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 an seiner Beschwerde fest und erachtet den vollständigen Abbruch des Gebäudes und die Rekultivierung weiterhin als unverhältnismässig, zur vorgeschlagenen Formulierung und der Wiederherstellungsfrist äussert er sich nicht. Die Gemeinde liess sich dazu ebenfalls nicht vernehmen.