Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, die Gemeinde sei anzuweisen, die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen. Eine Rückweisung an die Gemeinde mit der verbindlichen Anordnung, den Abbruch des Hauses sowie die Rekultivierung des Geländes zu verfügen, würde jedoch einen prozessualen Leerlauf darstellen. Die BVE verfügt daher die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands selber. Die Verfahrensbeteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zu der vom Rechtsamt der BVE im Falle der Gutheissung vorgeschlagenen Wiederherstellungsanordnung Stellung zu nehmen.