d) Damit erweist sich der komplette Abbruch des formell und materiell rechtswidrigen Hauses entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners und der Gemeinde als verhältnismässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Weidhaus gemäss deren Aussagen durch eine Lawine beschädigt wurde, rechtfertigt dies doch keinen kompletten Abbruch und Ersatz durch einen Neubau der vorliegenden Art, selbst wenn dieser die selben Dimensionen aufweist wie das ursprüngliche Haus. RA Nr. 120/2017/48 14 6. Wiederherstellung, konkrete Anordnung und Frist