Beschwerdegegner selbst nicht geltend, dass ihm durch den Rückbau erhebliche Kosten entstehen würden. Selbst wenn diese Kosten für den Rückbau und die Rekultivierung nicht leicht wiegen sollten, werden sie von den öffentlichen, für den Rückbau und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen in der Landwirtschaftszone übertroffen. 21 vgl. die unbestritten gebliebenen Ausführungen im Bericht des LANAT vom 19. Mai 2017. 22 vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c mit weiteren Hinweisen. RA Nr. 120/2017/48 13