Der komplette Abbruch des Hauses (inkl. Rekultivierung des Geländes) ist für den Beschwerdegegner auch zumutbar. Das öffentliche Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist vorliegend sehr gross (vgl. E. 4). Es überwiegt die Nachteile, die dem Beschwerdegegner durch die Wiederherstellung entstehen, zumal diese angesichts des fehlenden guten Glaubens nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind (vgl. E. 3). Angesichts der strengen Rechtsprechung22 betrifft dies auch die Vermögensinteressen, welche dem Beschwerdegegner durch die Wiederherstellung anfallen. Ohnehin macht der