Einerseits wird damit der rechtmässige Zustand nicht vollumfänglich wiederherstellt, da das widerrechtlich erstellte Haus, welches keiner legalen Nutzung zugeführt werden kann, stehen bleibt. Andererseits kann das von der Vorinstanz angeordnete Wohnverbot angesichts der äusserst peripheren Lage des Objekts – wenn überhaupt – nur mit unverhältnismässigem Aufwand kontrolliert werden. Daran ändert auch der Einwand der Gemeinde nichts, wonach der Pächter des umliegenden Landes Gemeinderatsmitglied sei. So ist dieser Pächter gemäss eigenen Aussagen21 im Sommer einmal zur Bewirtschaftung des Landes vor Ort und lässt dieses im Herbst während ca. einer Woche durch 4-5 Kälber beweiden.