geforderte Abbruch erweist sich als verhältnismässig: So ist dieser Abbruch nicht nur geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, sondern auch erforderlich. Die von der Gemeinde angeordnete Unbewohnbarmachung des Hauses durch Beseitigung der Kücheneinrichtungen und der Schlafstellen sowie durch Verrammeln der Fenster reicht hierfür nicht aus. Einerseits wird damit der rechtmässige Zustand nicht vollumfänglich wiederherstellt, da das widerrechtlich erstellte Haus, welches keiner legalen Nutzung zugeführt werden kann, stehen bleibt.