Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, grundsätzlich beseitigt werden (vgl. E. 4a). Von einer solchen Baute ist hier auszugehen, wie die Ausführungen in E. 2 zeigen. Weder für die angebliche Bewirtschaftung des Grundstücks durch einen Landwirten einmal pro Jahr noch als Unterstand für die weidenden Tiere dieses Pächters kann ein Haus in der vorliegenden Form bewilligt werden. Eine nachträgliche Legalisierung des Hauses ist daher nicht möglich.