Von einem Erhalt des alten Weidhauses kann vorliegend nicht mehr gesprochen werden. Auch die vom Beschwerdegegner in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 erwähnte Motion20 zielt darauf ab, den Verlust von wertvollem Kulturgut durch den Zerfall nicht mehr benötigter landwirtschaftlicher Bauten zu verhindern. Dieser Verlust ist vorliegend durch den Abbruch und Neubau bereits passiert, so dass der Beschwerdegegner daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Kommt dazu, dass die in der erwähnten Motion verlangten Änderungen (noch) nicht dem relevanten, geltenden Recht entsprechen.