c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners handelt es sich vorliegend – wie bereits festgehalten (E. 2c) – nicht um eine Sanierung des alten Weidhauses, sondern um einen Abbruch und Neubau. Das neue Gebäude hat nichts mehr mit dem alten Weidhaus zu tun. Das Argument des Beschwerdegegners, wonach Weidhäuser als wesentliche landschaftsprägende und damit charakteristische Elemente zu erhalten seien, stösst damit ins Leere. Von einem Erhalt des alten Weidhauses kann vorliegend nicht mehr gesprochen werden.