fragliche Weidhaus weder in seiner Dimensionierung noch in seiner Ausstattung erweitert worden sei, erweise sich ein Gebäudeabbruch als klar unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer lasse zudem ausser Acht, dass Weidhäuser wesentliche landschaftsprägende und damit charakteristische Elemente der Berglandschaft des Berner Oberlands darstellen würden, welche zwingend zu erhalten und angemessen zu unterhalten seien. Diesen raumplanerischen Grundsätzen habe er nachgelebt, indem er sein Weidhaus nach einem Schneerutsch saniert habe und dieses nicht zu einer Ruine habe verkommen lassen.