Der Beschwerdegegner bringt in der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2017 vor, es sei zu beachten, dass das Weidhaus infolge eines Schneerutsches einsturzgefährdet gewesen sei und zum Schutz weidender Tiere und vorbeigehender Wanderer zwingend habe saniert werden müssen. Er sei sodann der Anordnung der Baupolizeibehörde in der Verfügung vom 26. Juli 2017 vollumfänglich nachgekommen. In Anbetracht der Tatsache, dass das 19 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c. RA Nr. 120/2017/48 11