Die Gemeinde führt in der Stellungnahme vom 20. September 2017 aus, sie habe einen Abbruch als unverhältnismässig beurteilt, da die Kosten für den Abbruch des Objektes wesentlich höher wären, als sie für den Neubau gewesen seien. Das Weidhaus stehe zudem seit Jahrzehnten an dieser Stelle und sei durch eine Lawine vor ca. 5 Jahren teilweise beschädigt worden. Ohne Sanierung müsse das beschädigte Weidhaus heute fast als Störobjekt taxiert werden. Sie erachte die Nutzungseinschränkung in ein reines Lagerhaus schon als Strafe genug. Die Einhaltung des Nutzungsverbots könne ohne grossen Aufwand überprüft werden, da ein Gemeinderatsmitglied das Land rund um das Gebäude gepachtet habe.