b) Der Beschwerdeführer rügt, die Gemeinde habe den Abbruch des Gebäudes als unverhältnismässig taxiert, ohne dies näher zu begründen. Es seien keine Gründe ersichtlich, um entgegen der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. Die Verfügung eines blossen Nutzungsverbots betreffend Wohnnutzung erscheine als ungenügend, da die Einhaltung dieser Massnahme angesichts der peripheren Lage des Streitobjekts nicht mit verhältnismässigem Aufwand kontrolliert werden könne. Der Verzicht auf die Anordnung der vollständigen Beseitigung der Baute verletze Bundesrecht.