Der Bauherr, der sich nicht an die Baubewilligung hält oder ohne Baubewilligung baut, soll nicht besser gestellt werden als ein Bauherr, der die Baubewilligung einhält. Dazu kommt, dass vorliegend nicht von einer vernachlässigbaren oder unbedeutenden Abweichung vom Erlaubten gesprochen werden kann. Schliesslich ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Wiederherstellung den Vertrauensgrundsatz verletzen würde. 5. Wiederherstellung, Verhältnismässigkeit a) Die verlangte Wiederherstellungsmassnahme muss verhältnismässig sein. Dies ist der Fall, wenn die Massnahme geeignet und erforderlich ist, um den mit der 16 BVR 2006 S. 444 E. 6.1.