Sollte ihn sein Planer falsch informiert haben, so lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Als Fachperson hätte dieser erst Recht wissen müssen, dass das Vorhaben baubewilligungspflichtig ist. Der Beschwerdegegner hat sich dieses Wissen des ihn beratenden Planers anrechnen zu lassen.15 Der Beschwerdegegner hat damit nicht gutgläubig gehandelt. d) Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen