Dass der vorgenommene Abbruch und Wiederaufbau von den Sachverständigen als bewilligungsfrei eingestuft wurde, behauptet der Beschwerdegegner selber nicht. Der Beschwerdegegner vermag zudem keinen Beweis zu erbringen, dass der ehemalige Bauinspektor des AGR sich tatsächlich so geäussert haben soll. Die Aussagen des Beschwerdegegners und seines Planers zu den angeblichen Auskünften des ehemaligen Bauinspektors des AGR wurden anlässlich des Augenscheins vom 18. April 2017 vom vor Ort anwesenden, neu zuständigen Bauinspektor des AGR, Herr F.________, vielmehr bestritten.13