Der Beschwerdegegner konnte vorliegend nicht gutgläubig davon ausgehen, dass der Abbruch des alten Weidhauses und der Neubau des Gebäudes in der Landwirtschaftszone ohne Baubewilligung erstellt werden darf. Seinen Ausführungen folgend hätten ihn sein Planer sowie der damals zuständige Bauinspektor des AGR (Herr E.________) dahingehend informiert, dass eine Sanierung des Gebäudes baubewilligungsfrei sei. Das vorliegende Vorhaben geht jedoch deutlich über eine Sanierung hinaus. Dass der vorgenommene Abbruch und Wiederaufbau von den Sachverständigen als bewilligungsfrei eingestuft wurde, behauptet der Beschwerdegegner selber nicht.