Interessen entgegenstehen, ebenso wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt.10 c) Der Beschwerdegegner bestreitet, bösgläubig gehandelt zu haben. Er habe sich auf die Behörden- und Sachverständigenauskünfte verlassen. So hätten ihn der mit der Sanierung beauftrage Planer sowie der damals zuständige Bauinspektor des AGR dahingehend orientiert, dass für eine Sanierung des Weidhauses keine Baubewilligung erforderlich sei.