8 Vgl. BSIG Nr. 7/721.0/14.2 vom 13. September 2017. RA Nr. 120/2017/48 7 Verfügung unbewohnbar zu machen, indem insbesondere die Kücheneinrichtungen und die Schlafstellen zu beseitigen und die Fenster auf der Südwest- und Nordwestfassade zu verrammeln sind. Zudem verfügte die Gemeinde ein Benutzungsverbot für die Wohnnutzung, welche im Grundbuch eingetragen werde. Auf die Wiederstellung des rechtmässigen Zustands sei insofern teilweise zu verzichten, als der Abbruch des Gebäudes als unverhältnismässig erscheine.