RPG kommen schliesslich nicht in Frage. Das umstrittene Bauvorhaben ist daher nicht bewilligungsfähig. Der Einschätzung des AGR folgend ist das Bauvorhaben damit auch materiell rechtswidrig. Daran ändert auch die vom Beschwerdegegner erwähnte neue, etwas grosszügigere Bewilligungspraxis des AGR im Zusammenhang mit der Frage des zeitgemässen Wohnens nach Art. 24c RPG8 nichts. 3. Wiederherstellung, Grundsätze und Gutgläubigkeit a) Mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung wies die Gemeinde den Beschwerdegegner an, das Weidhaus innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft der 7 vgl. Fotos vom Zustand des Hauses am 24. Dezember 2015, in den Vorakten.