Die Aussenwände wurden fast vollständig ersetzt, der Innenraum komplett erneuert. Entstanden ist ein kleines Chalet, welches auf eine ganzjährige Bewohnbarkeit ausgelegt ist. Die Identität des Gebäudes ist daher nicht mehr gewahrt. Dies umso mehr, als es sich beim Weidhaus um eine ursprünglich bloss zweitweise bewohnte Baute im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV handelt. Bei diesen Bauten unterliegen bauliche Änderungen noch stärkeren Einschränkungen und dürfen keine veränderte oder erweiterte Nutzung ermöglichen, wie dies vorliegend der Fall ist. Andere Ausnahmetatbestände nach Art. 24 ff. RPG kommen schliesslich nicht in Frage.