liegt nicht vor. Eine Bewilligung nach Art. 24c RPG scheitert an mehreren Voraussetzungen: Das ursprüngliche Weidhaus war vor dem baulichen Eingriff nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar, wie dies Art. 24c Abs. 1 RPG verlangt. So waren etwa mehrere Seitenwände ganz oder teilweise eingebrochen.7 Das Haus war damit in einem sehr schlechten und baufälligen Zustand. Von einer bestimmungsgemässen Nutzbarkeit des alten Weidhauses konnte daher nicht mehr gesprochen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der schlechte Zustand des Hauses gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners teilweise auf einen Schneerutsch zurückzuführen ist.