34 Abs. 4 Bst. a RPV, wonach die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist, ist nicht erfüllt. Es kann auf die Ausführungen des LANAT im Fachbericht Zonenkonformität vom 19. Mai 2017 verwiesen werden. Das neue Haus kann auch nicht mittels einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden, wie dies das AGR im Rahmen seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2017 richtig feststellte. Eine Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art.