c) Aus den Akten (und der darin vorhandenen Fotos) ergibt sich, dass der überwiegende Teil der Fassaden und das Dach komplett ersetzt und das Innere des Hauses vollständig erneuert wurde. Es handelt sich um ein neues Gebäude. Die Behörden gingen daher zu Recht von einem Abbruch und Wiederaufbau aus. Dieses Vorhaben ist nicht zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG: Selbst wenn das betroffene Grundstück – wie vom Beschwerdegegner vorgebracht – an einen Landwirt verpachtet und dabei von diesem einmal pro Jahr bewirtschaftet werden soll (heuen, beweiden mit 4-5 Kälbern während einer Woche), wird dafür kein Haus mit Wohnteil benötigt. Die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 Bst.