Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Wiederherstellungsverfügung selber nicht angefochten und damit die materielle Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens akzeptiert. Es ist daher fraglich, ob eine summarische Prüfung überhaupt noch vorgenommen werden müsste. Aufgrund des Ergebnisses der Prüfung (E. 2c) kann diese Frage vorliegend offen bleiben.