Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2017 und der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 wahr. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.